BAG: Gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente

Am 14. Januar 2009 stärkte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt eingetragene Partnerschaften. Mit sei-nem Urteil entschied das Gericht, dass hinterbliebene Lebenspartner wie Ehegatten einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei der betrieblichen Altersversorgung haben. Voraussetzung ist, dass nach dem 1. Januar 2005 ein Rechtsverhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem Arbeitgeber bestand und dass die Lebenspartnerschaft in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Zur Begründung stützte sich das BAG auf das Gleichheitsgebot und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Anfang 2005 hatte die rot-grüne Koalition das schon bestehende Lebenspartnerschaftsgesetz um ei-nen Versorgungsausgleich erweitert. Das heißt, von diesem Zeitpunkt an galten in der gesetzlichen Rentenversicherung die gleichen Versorgungsansprüche wie für Eheleute. Nach Meinung des Ar-beitsgerichts wurde dadurch in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung eine vergleichbare Situa-tion geschaffen. Bernd Schachtsiek, Vorsitzender des Völklinger Kreis e.V. begrüßte das Urteil: „Dieses Urteil ist ein weiterer Beleg dafür, dass der Weg zur Gleichstellung unumkehrbar ist.“ Das Arbeitsgericht nahm allerdings Religionsgemeinschaften aus der neuen Rechtsprechung aus. Zudem wies das Gericht die Klage des Hinterbliebenen eines Mitarbeiters der Deutschen Welle ab: Zwar be-stand eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten von Ehegatten, aber der ehemaliger Mitarbeiter war vor dem 1. Januar 2005 verstorben.