Diskriminierung mal andersrum: Lebensaltersstufen sind nicht AGG-konform

Zehntausende Staatsdiener können auf mehr Geld hoffen: Das Vergütungssystem des Bundesangestelltentarifs (BAT) ist in Teilen unzulässig. Das folgt aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin. Die Richter stellten klar: Auch Jüngere können diskriminiert werden – denn die Lebensaltersstufen im Vergütungssystem des Bundesangestelltentarifvertrages stellen eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Altersdiskriminierung dar und sind deshalb unwirksam.
Die Systematik der Vergütungsregelungen des Tarifvertrages baut auf Lebensaltersstufen auf und führt in Schritten von zwei Jahren jeweils zu einer Erhöhung der Vergütung, bis die höchste Lebensaltersstufe, welche bei 47 Lebensjahren festgesetzt ist, erreicht ist. Mit seiner Klage verlangte ein 39-jähriger Arbeitnehmer Zahlung der Vergütung auf der Grundlage der höchsten Lebensalterststufe des Tarifvertrages, obwohl er die nach der tariflichen Regelung hierfür festgesetzte Altersgrenze von 47 Jahren noch nicht erreicht hatte. Nach dem Vortrag des Klägers hätten auch Arbeitnehmer jüngeren Alters Anspruch auf Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe – dies gelte sowohl für die Grundvergütung als auch für einen darauf zudem gezahlten Ortszuschlag. Die tarifvertraglichen Regelungen zur Vergütung nach Lebensalterstufen stellten insoweit eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar. Die Senatsinnenverwaltung des Landes Berlin will nun beim Bundesarbeitsgericht Revision einlegen.